Table of Contents

1        Geltungsbereich dieser Allgemeinen Bestimmungen

Diese Allgemeinen Bestimmungen regeln sämtliche Dienstleistungen, die von Lion Projekt und Entwicklung GmbH, in der Folge kurz «LION P&E» abgekürzt, im Rahmen eines Auftrags gemäss Art. 394 ff. OR erbracht werden. Sie sind integrierender Bestandteil des Vertrags.

2        Allgemeine Pflichten von LION P&E

LION P&E erbringt die im Vertragsumfang beschriebenen Dienstleistungen («Dienstleistungen») in Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten spezifischen Pflichten. LION P&E bestätigt, über die zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie über die notwendigen finanziellen, technischen und personellen Ressourcen zu verfügen.

LION P&E erbringt die Dienstleistungen gewissenhaft, mit der gebotenen fachlichen Sorgfalt, nach dem aktuellen Stand der Technik, unter Verwendung aktueller und bewährter Technologien, unter Beachtung vereinbarter Normen und Branchenstandards und unter Einhaltung der Weisungen des Kunden.

Die Dienstleistungen werden nicht an einem vorher festgelegten Ergebnis gemessen. Die von LION P&E übernommenen Verpflichtungen gelten mit der Erbringung der Dienstleistungen durch LION P&E als erfüllt (es besteht keine Ergebnishaftung, keine «obligation de résultat»).

LION P&E bemüht sich nach besten Kräften, die Dienstleistungen innerhalb der im Vertrag vereinbarten Fristen zu erbringen. Können diese Termine nicht eingehalten werden, so werden LION P&E angemessene Fristverlängerungen gewährt.

3        Allgemeine Pflichten des Kunden

Der Kunde hält die im Vertrag vereinbarten spezifischen Pflichten ein.

Der Kunde stellt LION P&E rechtzeitig alle für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Informationen zur Verfügung, stellt die Verfügbarkeit und Reaktivität seiner Mitarbeitenden sicher führt die vereinbarten Verfahren (z. B. Verifikationen, Tests) durch und bringt alle Fragen, die für die Erbringung der Dienstleistungen von Bedeutung sein könnten, rechtzeitig vor.

Befindet sich der Kunde in Verzug, so haftet LION P&E nicht für die daraus entstehenden Folgen und behält sich das Recht vor, die vereinbarten Termine angemessen zu verschieben, die Dienstleistungen einzustellen oder auszusetzen und dem Kunden dadurch entstehende Mehrkosten und Zusatzaufwände nach Aufwand («time and material») in Rechnung zu stellen.

4        Erfüllungsort

LION P&E erbringt ihre Dienstleistungen in ihren Räumlichkeiten, es sei denn, eine physische Präsenz beim Kunden oder bei Dritten ist not- wendig oder mit dem Kunden vereinbart. Der Kunde anerkennt, dass die Mitarbeitenden von LION P&E ortsunabhängig arbeiten können (Homeoffice).

5        Arbeitszeit und Zuschläge

5.1       Normale Geschäftszeiten

LION P&E Personal erbringt die Dienstleistungen in der Regel während der üblichen Geschäftszeiten von Montag bis Freitag zwischen 8 bis 17 Uhr (ohne schweizerische nationale oder kantonale Feiertage), es sei denn, der Vertrag sieht abweichende Servicezeiten vor.

5.2       Zuschläge

Auf Wunsch des Kunden erbringt LION P&E auch Dienstleistungen ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten und unter Vorbehalt der arbeits- rechtlichen Vorschriften und der Verfügbarkeit des Personals. Dabei kommen folgende Zuschläge zur Anwendung:

  • 25 % von Montag bis Freitag zwischen 18 und 22 Uhr und Samstag zwischen 7 und 22 Uhr;
  • 50 % von Montag bis Samstag zwischen 22 und 7 Uhr;
  • 100 % an Sonntagen und schweizerischen nationalen oder kantonalen Feiertagen am Erfüllungsort.

6        Subunternehmer

Der Kunde ist einverstanden, dass LION P&E für die Erbringung gewisser Dienstleistungen verbundene Unternehmen oder Dritte als Subunternehmer einsetzt. LION P&E bleibt verantwortlich für die Erbringung von Dienstleistungen, die an ihre verbundenen Unternehmen und von ihr ausgewählte Subunternehmer delegiert werden. Der Kunde ist vor der Untervergabe an Dritte zu informieren.

Vom Kunden ausgewählte Subunternehmer werden von LION P&E instruiert und überwacht, LION P&E übernimmt jedoch keine Verantwortung für deren Leistung.

7        Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Verzugszins beträgt 5 % p.a. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist LION P&E berechtigt, ihre Dienstleistungen nach einer schriftlichen Mitteilung mit einer letzten Zahlungsfrist von 10 Tagen auszusetzen oder zu beenden, ohne dabei haftbar zu werden oder den Anspruch auf die Vergütung zu verlieren. Die Wiederaufnahme der Dienstleistungen erfolgt bei Verfügbarkeit der LION P&E Ressourcen und gegen Vergütung der Sistierungskosten.

Alle Preise und Tarife verstehen sich netto und ohne die jeweils anwendbare gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Dienstleistungen in der Schweiz werden zusätzlich mit der Mehrwertsteuer belastet. Für den Export bestimmte Dienstleistungen sind gemäss den Anforderungen der anwendbaren Gesetze und Vorschriften von der schweizerischen Mehrwertsteuer befreit. Im Bestimmungsland zu entrichtende Steuern sowie Aus- oder Einfuhrzölle trägt der Kunde.

Für die Erbringung der Dienstleistungen erforderliche Auslagen werden zusätzlich zu den Dienstleistungen in Rechnung gestellt und monatlich fakturiert.

Zusätzliche Aufwände und Kosten, die im Zusammenhang mit einer fehlerhaften oder unvollständigen Mitwirkung des Kunden, Änderungswünschen oder Zusatzleistungen entstehen, werden nach Aufwand («time and material») in Rechnung gestellt.

Die Verrechnung von Forderungen mit einem der anderen Partei geschuldeten Betrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.

8        Änderungen

8.1       Änderungsantrag und Antwort

Beide Parteien können schriftlich Änderungen der Dienstleistungen oder des Dienstleistungsniveaus (Service Levels, SLA) beantragen. In einem solchen Fall beurteilt LION P&E Machbarkeit und Folgen und erstellt innert angemessener Frist eine Schätzung der Auswirkungen auf Zeitplan und Mehrkosten.

Der Kunde informiert LION P&E innert angemessener Frist über seinen Entscheid, (a) den Antrag zurückzuziehen, womit das Änderungs- verfahren beendet und die Dienstleistungen gemäss bestehendem Vertrag fortgesetzt werden; oder (b) LION P&E zu beauftragen, die gewünschte Änderung unter den in der Schätzung von LION P&E festgelegten Bedingungen umzusetzen.

Ohne anderslautende Anweisungen des Kunden erbringt LION P&E die Dienstleistungen während des Änderungsverfahrens weiterhin gemäss dem bestehenden Vertrag.

8.2       Änderungen mit geringfügigen Auswirkungen

Sind die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf Leistungsumfang, Kosten und Zeitplan nach Einschätzung von LION P&E sehr gering, so kann LION P&E die Änderung ohne zusätzliche Kosten für den Kunden umsetzen.

8.3       Kosten für die Vorbereitung der Antwort

Ist der Aufwand für die Bearbeitung des Änderungsantrages nach Einschätzung von LION P&E erheblich, so ist LION P&E berechtigt, die Beurteilung und Schätzung nur gegen Vergütung des erforderlichen Aufwandes vorzunehmen.

8.4       Änderung der Rechtslage

Bei Änderungen von gesetzlichen oder regulatorischen Anforderungen ist LION P&E nach der Mitteilung an den Kunden berechtigt, die Dienstleistungen und die Vergütung anzupassen.

9        Immaterialgüterrechte

9.1       Bestehendes Geistiges Eigentum (Background IP)

Jede Partei bleibt Eigentümerin aller Immaterialgüterrechte an ihrem bestehenden geistigen Eigentum (Background IP des Kunden oder Background IP von LION P&E).

9.2       Standardzuweisung von Immaterialgüterrechten an Arbeitsergebnissen

Dieser Abschnitt 9.2 (Standardzuweisung von Immaterialgüterrechten an Arbeitsergebnissen) gilt nur für Dienstleistungen, die LION P&E speziell für den Kunden erbringt und die als Arbeitsergebnis gelten.

Sofern nicht anders vereinbart und nach voll- ständiger Bezahlung aller mit den Dienstleistungen zusammenhängenden Vergütungen verpflichtet sich LION P&E, die Immaterialgüterrechte an Arbeitsergebnissen an den Kunden abzutreten und tritt diese hiermit ab. Der Kunde nimmt die Abtretung hiermit an.

Soweit solche Immaterialgüterrechte in einer bestimmten Rechtsordnung rechtlich nicht ab- getreten werden können oder solange die Abtretung noch nicht wirksam ist, verpflichtet sich LION P&E, dem Kunden nach vollständiger Bezahlung aller mit den Dienstleistungen zusammen- hängenden Vergütungen eine exklusive, unbefristete, unwiderrufliche, übertragbare und unterlizenzierbare, voll bezahlte Lizenz zur Nutzung der Arbeitsergebnisse zu gewähren und gewährt diese hiermit. Diese Lizenz ist inhaltlich und zeitlich unbegrenzt. Diese Lizenz beinhaltet das Recht, die Arbeitsergebnisse unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung durch LION P&E in jeglicher Form und Weise zu nutzen, unabhängig davon, ob sie heute bekannt und/oder technisch möglich sind oder in Zukunft entwickelt werden.

9.3       Miteigentum an Arbeitsergebnissen

Dieser Abschnitt 9.3 (Miteigentum an Arbeitsergebnissen) gilt nur für Dienstleistungen, die von LION P&E speziell für den Kunden erbracht wer- den und als Arbeitsergebnis gelten.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verpflichtet sich der Kunde, die Immaterialgüterrechte an Arbeitsergebnissen im Sinne einer Rechtsübertragung rückzuübertragen und überträgt diese hiermit an LION P&E, so dass beide Parteien je einzeln über sämtliche Rechte verfügen können. Das bedeutet, dass alle Immaterialgüterrechte an den Arbeitsergebnissen jeder der Parteien im Sinne eines selbständigen und vollständigen Eigentums gehören und dass jede Partei unabhängig und ohne Zustimmung oder Genehmigung der anderen Partei und ohne jegliche Beschränkungen frei über diese Rechte verfügen kann. Diese Übertragung gilt weltweit, ist zeitlich und inhaltlich unbeschränkt und umfasst alle Rechte und Nutzungsarten, einschliesslich zukünftiger und noch unbekannter Nutzungsarten.

Soweit solche Immaterialgüterrechte in einer bestimmten Rechtsordnung nicht rechtlich rückübertragen werden können oder so lange die Rückübertragung noch nicht wirksam geworden ist, verpflichtet sich der Kunde, LION P&E eine exklusive, unbefristete, unwiderrufliche, übertragbare und unterlizenzierbare, voll bezahlte Lizenz zur Nutzung der Arbeitsergebnisse zu gewähren und gewährt diese hiermit. Diese Lizenz ist inhaltlich und zeitlich unbegrenzt.

9.4       Anpassungen, Änderungen, Fehlerkorrekturen

Die Immaterialgüterrechte an Anpassungen, Änderungen und/oder Fehlerkorrekturen von bestehendem Material (einschliesslich Software und Tools) folgen der immaterialgüterrechtlichen Zuweisung des zugrundeliegenden Materials.

9.5       Nutzungsrechte (Lizenzen)

LION P&E gewährt dem Kunden während der Vertragsdauer eine unentgeltliche, nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung des für den Erhalt und/oder die Nutzung der Dienstleistungen erforderlichen Background IP von LION P&E.

Soweit dem Kunden übertragene Liefergegenstände oder Arbeitsergebnisse (Ziffer 9.2) Background IP von LION P&E beinhalten (oder wenn der Erhalt und/oder die Nutzung der Dienstleistungen die Verwendung von Background IP von LION P&E erfordert), gewährt LION P&E dem Kunden ein nicht exklusives, nicht übertragbares, weltweites, voll bezahltes, unbefristetes    und    unwiderrufliches Nutzungsrecht an diesem Background IP von LION P&E, soweit dies für die zulässige Nutzung erforderlich ist. Jede Nutzung zur Unterstützung der Geschäftsprozesse und -zwecke des Kunden ist zulässig. Jede anderweitige Verwertung, z. B. durch Anbieten des Liefergegenstandes oder der Arbeitsergebnisse an Dritte zur Nutzung, ist von der Lizenz ausgeschlossen. Diese Lizenz ist übertragbar und/oder unterlizenzierbar, insoweit der Kunde den Liefergegenstand oder das Arbeitsergebnis übertragen oder unterlizenzieren kann.

Soweit die an den Kunden übertragenen Liefergegenstände oder Arbeitsergebnisse (Ziffer 9.2) LION P&E-Softwareprodukte enthalten, gewährt LION P&E dem Kunden eine Lizenz im Rahmen eines gesonderten Vertrags auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Produktlizenzbedingungen.

Der Kunde gewährt LION P&E hiermit eine nicht exklusive, unentgeltliche Lizenz zur Nutzung des Background IP des Kunden in dem für die Erbringung der Dienstleistungen während der Vertragsdauer erforderlichen Umfang. LION P&E ist befugt, diese Lizenz an ihre Subunternehmer zu unterlizenzieren, soweit dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist.

9.6       Immaterialgüterrechte Dritter und Open-Source-Software

Verwendet LION P&E proprietäre Drittsoftware oder Open-Source-Software als Bestandteil eines Arbeitsergebnisses oder eines Liefergegenstandes, oder soweit solche für Erhalt und/oder Nutzung der Dienstleistungen erforderlich ist, informiert LION P&E den Kunden (i) über Drittsoftware, die der Kunde lizenzieren muss, und/oder (ii) Open-Source-Software- Komponenten, die in Arbeitsergebnisse und Liefergegenstände eingebettet sind, einschliesslich eines Links zu den geltenden Open-Source-Lizenzbedingungen. Dieser Vertrag schränkt weder die anwendbareren Open-Source-Lizenzbedingungen ein, noch gewährt er Rechte, welche die genannten Bedingungen ersetzen; die Parteien verpflichten sich, diese Bedingungen einzuhalten.

Sofern und soweit LION P&E unter dem Vertrag Lizenzen für Produkte Dritter zur Verfügung stellt, beschränkt sich die Gewährleistung von LION P&E auf die Garantie des Drittherstellers für die lizenzierten Produkte, sofern diese Bedingungen dem Kunden mitgeteilt werden.

Der Kunde gewährt LION P&E hiermit eine nicht exklusive, unentgeltliche Lizenz zur Nutzung von geistigem Eigentum Dritter, in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistungen während der Vertragslaufzeit erforderlich ist. LION P&E ist befugt, diese Lizenz an ihre Subunternehmer zu unterlizenzieren, soweit dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist.

9.7       Know-how

Unter Vorbehalt der Geheimhaltungspflichten gemäss Ziffer 11 ist LION P&E berechtigt, alle Ideen, Methoden, Konzepte und Verfahren, die LION P&E im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen alleine oder gemeinsam mit anderen konzipiert, ausgearbeitet, entwickelt oder erworben hat, zur Erbringung ähnlicher Dienstleistungen für andere Kunden zu verwenden.

10     Geheimhaltung

10.1    Vertrauliche Informationen

Während der Vertragsdauer und fünf Jahre danach haben die Parteien sämtliche von der anderen Partei zur Verfügung gestellten Informationen, Daten und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Know-how, Konzepte, Methoden, Quellcode, Sicherheitsmassnahmen, Daten, Dateien, Studien, Geschäftsunterlagen, Bezugsquellen und ähnliche Informationen («vertrauliche Informationen»). Vertrauliche Informationen dürfen nur für vertraglich vorgesehene Zwecke verwendet werden. Die Weitergabe vertraulicher Information an Dritte bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Eigentümerin der vertraulichen Information. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich

(a) bei gesetzlich zwingender bzw. behördlich oder gerichtlich angeordneter Offenlegung, (b) gegenüber Rechts- oder Steuerberatern, die Geheimhaltungspflichten unterliegen, oder (c) gegenüber Dritten, sofern diese Offenlegung für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist und der betreffende Dritte ähnlichen Geheimhaltungspflichten unterliegt.

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) zuvor bereits im Besitz einer Partei waren, (b) ohne Verletzung dieser Bestimmung öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich sind oder werden, (c) vom Empfänger unabhängig (d. h. nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis) entwickelt oder beschafft werden oder (d) von einem Dritten rechtmässig und ohne Geheimhaltungsauflagen zugänglich gemacht werden.

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung bleibt die effektive Vertragserfüllung (Realexekution) ausdrücklich vorbehalten.

10.2    Referenzen und Marketing

Der Kunde ermächtigt LION P&E, Namen und Logo des Kunden zusammen mit einer Kurzbeschreibung des Projekts oder der Dienstleistungen (z. B. sog. «Reference Case») für Verkaufs-, Marketing- und Kommunikationszwecke zu verwenden. Jede anderweitige Verwendung sowie ausführlichere technische Beschreibungen (z.B. Whitepaper, Lösungsbeschreibungen, Projektbeschreibungen) bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Kunden.

11     Datenschutz und Datensicherheit

11.1    Datenschutz

Umfasst die Erbringung der Dienstleistungen die Verarbeitung personenbezogener Daten (z. B. der Parteien, ihrer Mitarbeitenden, Kunden oder Subunternehmer), dürfen diese Daten zu dem Zweck und in dem Umfang verarbeitet werden, der für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist. Dies kann die Weitergabe an Dritte wie Partner, Lieferanten, Hersteller, Subunternehmer, Dienstleister oder Inhaber von Rechten an geistigem Eigentum im In- oder Ausland umfassen. Die offenlegende Partei hält sich an das schweizerische Datenschutzrecht, indem sie angemessene organisatorische, technische und vertragliche Vorkehrungen trifft. Solche Vorkehrungen können die Unterzeichnung zusätzlicher Vereinbarungen durch den Kunden erfordern (z. B. Datenverarbeitungsvertrag).

Bei Notwendigkeit anderer oder zusätzlicher Vorkehrungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht vereinbart oder vorgesehen waren (z. B. zusätzliche Kundenwünsche, neue Arten oder grössere Mengen personenbezogener oder sonstiger sensibler Daten, neue rechtliche, organisatorische oder technische Anforderungen  und Notwendigkeiten), hat LION P&E Anspruch auf Vergütung der damit verbundenen Leistungen und Kosten.

11.2    Sicherheit

LION P&E unternimmt  angemessene Anstrengungen, um die Einführung von Malware, Viren, Backdoors oder anderem bösartigen Code in an den Kunden gelieferte Software zu verhindern und wendet in der Branche etablierte technische und organisatorische Massnahmen an, um ihre Systeme, Infrastruktur und Daten zu schützen.

Spezifische Sicherheitsmassnahmen zum Schutz der Systeme, Infrastruktur, Anwendungen, Umgebungen und Daten, die von LION P&E für den Kunden gehostet, verwaltet oder verarbeitet werden, können auf Anfrage und nach spezifischer Vereinbarung bereitgestellt werden.

12     Gewährleistung

12.1    Dienstleistungen

LION P&E gewährleistet, dass die Dienstleistungen sorgfältig und gewissenhaft erbracht werden.

12.2    Mängel an Produkten Dritter

Die Gewährleistung für Rechtsmängel, Mängel an Produkten, Dienstleistungen oder Daten von Dritten, die von LION P&E im Rahmen des Vertrags genutzt oder bereitgestellt werden, beschränkt sich auf die Gewährleistung des Drittanbieters, sofern LION P&E den Kunden über diese Bedingungen informiert hat.

12.3    Verletzung von Immaterialgüterrechten

Die Parteien werden bei der Vertragserfüllung nicht wissentlich Immaterialgüterrechte Dritter verletzen.

12.4    Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

LION P&E gewährleistet, dass die Dienstleistungen unter Einhaltung der auf die Geschäftstätigkeit von LION P&E anwendbaren Gesetze und Vorschriften (z.B. Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht oder Steuerrecht) erbracht werden.

12.5    Ausschliessliche Gewährleistung

Jegliche sonstigen Gewährleistungsansprüche und Rechtsbehelfe sind ausgeschlossen.

13     Haftung

13.1    Grundsatz

Vorbehaltlich der Beschränkungen gemäss Ziffer 13.2 (Beschränkungen) und/oder 13.5 (De- minimis-Schwelle) haftet jede Partei gegenüber der anderen Partei für unmittelbare Schäden, die der anderen Partei entstehen.

13.2    Beschränkungen

13.2.1   Haftungsobergrenze

Vorbehaltlich der nachstehenden Ziffer 13.2.2 (Ausschluss) ist die Haftung jeder Partei gegenüber der anderen, unabhängig vom Rechtsgrund (wie Verzug, Nichterfüllung oder Schlechterfüllung, Pflichtverletzung oder Gewährleistung), insgesamt auf zwanzig Prozent (20%) des im Vertrag vereinbarten Gesamtbetrags, jedoch höchstens auf CHF 500’000, beschränkt.

13.2.2   Ausschluss

Die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, entgangene Chancen, Verlust von Goodwill, Schäden an Daten oder Folgen von Datenverlust ist ausgeschlossen.

13.2.3   Ausnahme von den Haftungsbeschränkungen

Die Haftungsbeschränkungen gemäss Ziffer 13.2 (Beschränkungen) finden keine Anwendung auf Ansprüche und/oder Schäden aufgrund von (a) Tod oder Körperverletzung, (b) grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehl- verhalten oder (c) einer Freistellungspflicht gemäss Ziffer 3 (Schadloshaltung bei Verletzung von Rechten Dritter).

13.3    Schadloshaltung bei Verletzung von Rechten Dritter

LION P&E stellt den Kunden frei von Ansprüchen Dritter, die gegen den Kunden wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter durch die Dienstleistungen in der Schweiz erhoben werden.

Im Falle einer solchen Verletzung wird LION P&E auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen mit angemessenem und zumutbarem Aufwand (a) die Dienstleistungen so modifizieren, dass sie keine Rechte Dritter verletzen und vertragskonform sind, oder (b) versuchen, dem Kunden das Recht zu verschaffen, die Dienstleistungen weiterhin vertragskonform zu nutzen. Sind diese Rechtsbehelfe erfolglos, erlöschen die Immaterialgüterrechte und eingeräumten Nutzungsrechte.

Die Gewährleistungs- und Freistellungspflicht von LION P&E ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Verletzung zurückzuführen ist auf (a) eigene Modifikationen der Dienstleistungen durch den Kunden, (b) die Nutzung der Dienstleistungen durch den Kunden in Verbindung mit anderer, nicht von LION P&E gelieferter Software, Dienstleistungen oder Materialien, (c) eine zwingende Vorgabe des Kunden, die nicht in zumutbarer Weise erfüllt werden kann, ohne die Gewährleistung zu verletzen, oder (d) Produkte oder Dienstleistungen Dritter.

Der Kunde stellt LION P&E frei von Ansprüchen Dritter und hält LION P&E schadlos bei Verletzung von Rechten Dritter und bei Verletzung von Vertragspflichten durch den Kunden.

13.4    Abwehr von Ansprüchen Dritter

Als Voraussetzung für die Freistellung ist der Kunde verpflichtet, sobald er von einem Sach- verhalt Kenntnis erlangt, der zu einem Anspruch aus der Freistellung nach diesen Allgemeinen Bestimmungen führen kann: (a) LION P&E unverzüglich schriftlich darüber zu informieren; (b) eine solche Forderung oder Klage an LION P&E abzutreten oder ihr in anderer Weise die Kontrolle darüber zu gewähren, einschliesslich der Gewährung der alleinigen Führung der Verteidigung (was insbesondere die Auswahl von Rechtsvertretern, Verteidigungsstrategie usw. beinhaltet), der Verhandlung oder Beilegung einer solchen Angelegenheit und er hat LION P&E die Unterstützung zu gewähren, die sie bei der Führung einer solchen Verteidigung, Verhandlung oder Beilegung vernünftigerweise benötigt; und (c) der Kunde hat alle angemessenen Schritte zur Minderung von Schäden und Verlusten einzuleiten, die LION P&E als Folge einer solchen Angelegenheit entstehen könnten.

13.5    De-minimis-Schwelle

Die Parteien vereinbaren, keine Verluste oder Schäden geltend zu machen und auf ihre jeweiligen Rechte in Bezug auf Forderungen zu verzichten, die den Betrag von CHF 20’000 (zwanzigtausend) pro Ereignis unterschreiten. Ein solcher Verzicht gilt nicht, wenn aus einem Ereignis mehrere Forderungen resultieren und der Gesamtbetrag dieser Forderungen CHF 20’000 (zwanzigtausend) übersteigt, sowie für Forderungen aus vom Kunden nicht bezahlten Rechnungen.

13.6    Ausschliessliche Rechtsbehelfe

Der Kunde hat gegenüber LION P&E keine anderen oder weitergehenden Ansprüche oder Rechts- behelfe als die in dieser Ziffer 13 (Haftung) vorgesehenen.

14     Laufzeit und Kündigung

Der Vertrag tritt am Datum des Inkrafttretens in Kraft. Haben die Parteien kein Datum für den Dienstleistungsbeginn vereinbart, so werden die Dienstleistungen ab dem Tag des Inkrafttretens erbracht.

Jede Partei kann den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen kündigen.

15     Verschiedenes

15.1    Loyalität (Abwerbeverbot)

Während der Laufzeit des Vertrags und ein Jahr nach dessen Ablauf oder Beendigung darf der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LION P&E weder direkt noch indirekt einen an der Vertragserfüllung beteiligten LION P&E-Mitarbeitenden abwerben oder anstellen.

Die Verletzung dieser Bestimmung führt zu einer Konventionalstrafe (peine conventionnelle, penalty) in der Höhe von CHF 100’000.- (einhunderttausend) für jede verletzende  Handlung/Unterlassung, unabhängig von einem allfälligen Verschulden (faute, fault) und unabhängig von einem allfälligen Schaden. Weitere Ansprüche (einschliesslich spezifischer Erfüllungsansprüche) bleiben vorbehalten. Die Beweislastumkehr gemäss Art. 161 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts findet keine Anwendung.

15.2    Nutzung von Cloud-Tools

Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass LION P&E für die Erbringung der Dienstleistungen cloudbasierte Produkte oder Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen kann. Dies kann Kommunikationstools (wie E- Mail oder Videokonferenz), Teamzusammenarbeit (wie Microsoft Teams), Projektmanagement, Übersetzung oder öffentliche Cloud-Kapazität (wie Cloud- Infrastruktur von Amazon oder Microsoft) umfassen, was bedeuten kann, dass Kundendaten von Dritten und ausserhalb der Schweiz verarbeitet werden. Der Kunde ermächtigt LION P&E hiermit, die Standardbedingungen dieses Drittanbieters im Auftrag des Kun- den zu akzeptieren und Kundendaten an diese Dienstleister im In- und Ausland zu übermitteln und bei diesen zu speichern.

15.3    Art der Rechte und Pflichten der Parteien

Die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vertrag sind vertraglicher Natur und die Parteien sind sich einig, dass sie keine Form der Zusammenarbeit wie beispielsweise eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. OR, ein Joint Venture oder eine ähnliche Gesellschaftsform bilden und der Vertrag keine solche darstellt.

15.4    Abtretung und Übertragung

Eine Partei darf den Vertrag oder Rechte oder Pflichten daraus nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei an einen Dritten abtreten und übertragen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigen Gründen verweigert werden. Wenn LION P&E eine Abtretung an ein verbundenes Unternehmen vornimmt, ist keine Zustimmung erforderlich.

15.5    Gesamte Vereinbarung

Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung der Parteien dar und ersetzt alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen oder Ab- reden in Bezug auf den Vertragsgegenstand.

15.6    Salvatorische Klausel

Ist eine Bestimmung ungültig oder nicht durchsetzbar, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die betroffene Bestimmung wird durch eine Ersatzbestimmung ersetzt, die dem Willen der Parteien am besten entspricht.

15.7    Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für Leistungsstörungen (einschliesslich Verspätungen), soweit die Leistungsstörung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Die nicht erfüllende Partei hat die andere Partei so rasch wie möglich zu informieren und die Auswirkungen der höheren Gewalt zu mindern, soweit dies wirtschaftlich möglich und zumutbar ist.

15.8    Weitergeltende Verpflichtungen

Bedingungen, die ihrer Natur nach auch nach Ablauf oder Beendigung des Vertrags weiter gelten, bleiben bestehen und sind weiterhin durchsetzbar.

15.9    Mitteilungen

Mitteilungen im Rahmen des Vertrags müssen schriftlich erfolgen und per Einschreiben versandt werden. Eine per Post, E-Mail, Fax oder mittels eines anderen schriftlichen Instruments versandte Mitteilung ist einer eingeschriebenen Mitteilung gleichzusetzen, nachdem die empfangende Partei ihren Empfang schriftlich bestätigt hat.

15.10 Änderungen, Schriftform

Der Vertrag kann nur durch eine von den Parteien unterzeichnete schriftliche Vereinbarung abgeändert werden.

15.11  Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Der Vertrag untersteht materiellem Schweizer Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980. Für Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, sind die zuständigen Gerichte der Stadt Zürich, Schweiz zuständig.

Ad 1 Definitionen

In diesem Glossar ist die Bedeutung der im Vertrag verwendeten Begriffe und/oder Abkürzungen festgelegt. Weitere Begriffe und/oder Abkürzungen, die ausschliesslich im Zusammenhang mit einem Vertragsdokument verwendet werden und nicht in diesem Glossar definiert sind, haben die ihnen im jeweiligen Vertragsdokument zugeschriebene Bedeutung.

Arbeitsergebnis

(a)  von LION P&E an den Kunden gelieferte Erweiterung oder Änderung des Background IP des Kunden;

(b)  jedes andere neu entwickelte Material (einschliesslich Software und Tools), das von LION P&E speziell für den Kunden bei der Erbringung der Dienstleistungen hergestellt wurde, ausser (i) Erweiterungen oder Änderungen eines LION P&E-Softwareprodukts, einer standardisierten Leistung oder einer Leistung, die mehr als einem Kunden angeboten wird oder (ii) Material, für das die Parteien vereinbart haben, dass es ein LION P&E- Softwareprodukt wird;

c) alle damit zusammenhängenden Unterlagen.

Bestehendes Geistiges Eigentum (Background IP)

Geistiges Eigentum, das von einer Partei zur Erfüllung ihrer sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten zur Verfügung gestellt wird und entweder (a) vor dem Datum des Inkrafttretens ganz oder teilweise im Eigentum dieser Partei steht oder (b) von dieser Partei nach dem Datum des Inkrafttretens, aber ausserhalb des Vertragsumfangs entwickelt oder erworben wurde.

Datum des Dienstleistungsbeginns

Das Datum, an dem LION P&E mit der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen beginnt und die Verantwortung für diese übernimmt. Werden Dienstleistungen gestaffelt erbracht (z. B. in Bezug auf Setup /Betrieb, geografische Standorte oder Kategorien von Dienstleistungen), kann es mehrere Daten für den Beginn der Dienstleistungen geben.

Datum des Inkrafttretens

Datum, an dem der Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet wird.